Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
22. Juni 1998
§ 17a
§ 17a – Zuständigkeit für die Durchführung internationalen Verkehrsrechts
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Bundesamt als die für die Bundesrepublik Deutschland zuständige Stelle zu bestimmen, soweit eine solche Bestimmung auf dem Gebiet des Verkehrs zur Durchführung von Rechtsakten der Europäische Union oder eines internationalen Abkommens erforderlich ist.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann eine Rechtsverordnung erlassen.
- Diese Verordnung benötigt die Zustimmung des Bundesrates.
- In der Verordnung wird das Bundesamt als zuständige Stelle für Deutschland festgelegt.
- Dies ist notwendig für die Umsetzung von EU-Rechtsakten oder internationalen Abkommen.
- Die Regelung betrifft den Bereich Verkehr.